05.02.2026 - 5.2 Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezo...

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Wortprotokoll

 Herr Voßwinkel hat das Projekt „Agri-PV Anlage Galenbeck“ nochmal per PowerPoint Präsentation vorgestellt; diese wird an den BGM weitergeleitet und dann an die Gemeindevertreter;

 es kamen noch allgemeine Fragen durch die Gemeindevertreter zur Stromleitung, Aufstellung der Batteriecontainer (Batteriespeicher); es wurden Bedenken zum Geräuschpegel geäußert

 

Herr Voßwinkel wurde verabschiedet

 

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Beschluss: 

  1. Für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich entlang der B 104, nach Norden durch das Waldstück an der B 104 und nach Süden durch die Wassergräben begrenzt, mit einer Größe von rund 160 ha 1/1, 1/2, 2, 76-81, 86-89, 92/1, 93-98, 100-111 und 113-119 der Flur 1 der Gemarkung Galenbeck sowie der Flurstücke 7/1, 8/1, 9/1 und 10/1 der Flur 4 der Gemarkung Ritzerow wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 „Agri-PV-Anlage entlang der B 104“ der Gemeinde Ritzerow aufgestellt.

 

  1. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV) nach den Vorgaben der DIN SPEC 91434 als Grundlage einer kombinierten Nutzung ein und derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für die Stromproduktion als Sekundärnutzung geschaffen werden. Zusätzlich soll die Errichtung eines Batteriespeichers am Vorhabenstandort als dezentraler Puffer das Stromversorgungsnetz entlasten. 

 

  1. Das Aufstellungsverfahren wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB geführt.

 

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt werden.

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit soll in Abstimmung mit der Gemeinde Ritzerow das Büro MIKAVI Planung GmbH in 17349 Schönbeck beauftragt werden.

 

  1. Die Übernahme aller mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entstehenden Kosten ist in einer Kostenübernahmevereinbarung sowie in einem städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag) zwischen der Gemeinde Ritzerow und dem Vorhabenträger zu regeln.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

7

0

6

5

0

1

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage