08.09.2021 - 5.1 Beschluss über die Weiterführung der Satzung de...

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Wortprotokoll

Herr Wickel: Mit der Änderung des BauGB wurde eine maximale Frist von 15 Jahren zur Umsetzung von Stadtsanierungszielen eingeführt. Für Sanierungssatzungen, die noch vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, regelt die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB, dass diese Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben sind, wenn entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 BauGB keine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden ist. Durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung wurde die Stadt nun aufgefordert die bestehende Sanierungssatzung verbindlich zu befristen. Nach Beratung mit dem Sanierungsträger ist vorgesehen bis Ende 2024 alle wesentlichen Vorhaben baulich und fördertechnisch abzuschließen und dann bis zum 31.12.2025 (einschließlich) das Sanierungsgebiet schlussabzurechnen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen beschließt gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Weiterführung der Satzung der Stadt Stavenhagen über das Sanierungsgebiet „Historische Altstadt“ bis zum 31.12.2025 (einschließlich).

 

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Beschluss:

Der Bauausschuss stimmt dem Beschlussvorschlag zu und leitet die Beschlussvorlage weiter zur Entscheidung an die Stadtvertretung.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

7

0

6

6

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV