20.04.2021 - 2.1 Anhörung der Gemeinde gem. § 71 Abs. 3 Landesba...

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Wortprotokoll

Ein weiteres zu prüfendes Kriterium ist die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Da im Areal in Stavenhagen bereits hohe industrielle Anlagen vorliegen (Heizkraftwerk, Pfanni, Pommernland), kann durch die neue Anlage nicht von einer zusätzlichen Beeinträchtigung die Rede sein.
Eine schädliche Auswirkung des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche (hier z.B. Historische Altstadt Stavenhagen) ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu erwarten.    Lt. StALU sowie der Fachbehörde LUNG werden anhand der oben bereits erwähnten Immissionsprognosen für Luftschadstoffe, Geruch und Lärm solche Wirkungen jedoch ausgeschlossen.   
Das Betriebsgrundstück der Firma eew ist technisch voll erschlossen. Es besteht bereits eine ausgebaute und vom Straßenbauamt genehmigte Zu- und Abfahrt. Die Wasserver- und            -entsorgung ist durch den WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen gesichert. Für die Schmutzwassereinleitung gelten für die Grenzwerte bei der Belastung durch Schadstoffe speziell die Bestimmungen des WZV. Durch eine geeignete Vorbehandlung auf dem Betriebsgelände der eew können technisch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

In der Summe der Überprüfung einzelner Kriterien wird festgestellt, dass das Vorhaben den Voraussetzungen des § 34 BauGB entspricht.

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Die Stadtverwaltung Stavenhagen beschließt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlage in Stavenhagen.


Eine Abstimmung über diesen Beschlussvorschlag erfolgte durch die Mitglieder des Finanzausschusses nicht.

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Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage