20.02.2024 - 5.7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlvo...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.7
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Di., 20.02.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Marco Schilke
Wortprotokoll
Herr Müller möchte wissen, warum die Briefwahlvorstände von der Erhöhung ausgenommen werden. Er hat selber schon in einem Briefwahlvorstand mitgearbeitet und die Auszählung dauert auch hier sehr lange, auf Grund der hohen Anzahl an Briefwählern.
Frau Neumann leitet diese Anfrage an das Hauptamt weiter.
Herr Robeck denkt, dass der zeitliche Aufwand in den Wahllokalen erheblich größer ist, da das Wahllokal den ganzen Tag besetzt sein muss und anschließend noch die Auszählung erfolgt. Bei den Briefwahlvorständen wird nur die Auszählung durchgeführt.
Frau Schulz sagt, dass sie seit mehreren Jahren die Tätigkeit als Wahlvorsteher im Briefwahlvorstand ausübt. Für die Auszählung mehrerer Wahlen beginnt der Briefwahlvorstand seine Tätigkeit nicht erst um 18 Uhr, sondern beginnt bereits zwischen 15 und 16 Uhr. Die Zulassung der Wahlbriefe darf bereits vor 18 Uhr erfolgen. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen dauert in der Regel auch länger als im normalen Wahllokal, da die Anzahl der auszuzählenden Stimmen meist höher ist.
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen beschließt die nachfolgenden Aufwandsentschädigungen für die Europawahl und Kommunalwahlen am 09.06.2024:
Wahlvorstand 60,00 EUR
stellv. Wahlvorstand 55,00 EUR
Schriftführer 45,00 EUR
stellv. Schriftführer 45,00 EUR
Beisitzer 40,00 EUR
Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Landes- und Kommunalwahlordnung – LKWO M-V, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2021 (GVOBI. M-V S. 1195) in Verbindung mit dem Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2022 (GVOBI. M-V S. 586) und beträgt im Regelfall 25,00 EUR bzw. für den Vorsitzenden 35,00 EUR.
Ausgenommen von den Erhöhungen sind die Briefwahlvorstände – hier geltend weiterhin die Mindestbeträge in Höhe von 25,00 EUR bzw. 35,00 EUR.