08.07.2024 - 5.1 Zustimmung zur Hauptsatzung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Rißer verliest die inhaltlichen Veränderungen der Hauptsatzung.

2024/SVS/004 – Zustimmung zur Hauptsatzung

 

Die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen beschließt die beiliegende Hauptsatzung mit den nachfolgenden Änderungen:

 

  • § 1 – in der Bezeichnung des Paragraphen wird Flagge durch Gebiet ersetzt

 

  • § 5 Abs. 7 – das Wort „höchstens“ ist zu streichen

 

  • § 6 Abs. 1 – der Absatz wird eingefügt:

„Die Fraktionen und Zählgemeinschaften benennen neben diesen weitere Mitglieder der Stadtvertretung oder sachkundige Einwohner als stellvertretende Ausschussmitglieder.“

 

  • § 7 wird wie folgt gefasst:

 

§ 7 Bürgermeister

 

(1)   Der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt. 

 

(2)   Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 bis 5 und 7 dieser Hauptsatzung.

 

(3)   Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 7.500 Euro bzw. wiederkehrende Verpflichtungen von 2.500 Euro pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber dem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

 

 (4)   Der Bürgermeister entscheidet über

 

  • das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von Veränderungssperre),
  • das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),
  • das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),
  • die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,
  • die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB
  • die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1,

§ 178 und § 179 Abs. 1 BauGB.

 

Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

 

 (5)   Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro.

 

(6) Die Stadtvertretung ist laufend über wichtige Entscheidungen im Sinne der Absätze 2 und 4 zu unterrichten.

 

 (7) Entscheidungen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Bürgermeister

 und zu Urlaubsanträgen des Bürgermeisters, soweit mehr als zwei Wochen

Urlaub beantragt werden, trifft der Präsident der Stadtvertretung.

  • § 10 wird wie folgt gefasst:

 

§ 10 Entschädigung

 

(1)   Die Reuterstadt Stavenhagen gewährt Entschädigungen bzw. Sitzungsgeld für

        ehrenamtliche Tätigkeit monatlich in Höhe von

       

  360 Euro für den Präsidenten der Stadtvertretung,

  190 Euro für die Fraktionsvorsitzenden

 

(2)   Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

 

  • der Stadtvertretung,
  • der Ausschüsse
  • der Fraktionen

 

ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Das Sitzungsgeld wird auch gezahlt, wenn Gremien wegen Beschlussunfähigkeit wieder auseinander gehen.

 

(3)   Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro. Entsprechendes gilt, wenn ein Stellvertreter die Sitzung leitet.

 

(4) Sachkundige Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie Mitglied sind, und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.

 

(5) Die Mitglieder der Stadtvertretung, die keine funktionsbezogene

Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 1 erhalten, erhalten einen

monatlichen Sockelbetrag von 80 Euro.

 

(6)   Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.

 

(7)   Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Stadt abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 250 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern monatlich 500 Euro überschreiten.

 

(8)   Entschädigungen nach Abs. 2 bis Abs. 4 werden monatlich nach Vorlage der originalen Anwesenheitsliste gezahlt.

 

 

  • § 14 – Sprachformen wird gestrichen; die Formulierungen der Hauptsatzung sind geschlechterneutral aufzunehmen

 

  • § 15 wird zu § 14

 

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Die Hauptsatzung wird geändert beschlossen:

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

14

0

14

13

1

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage

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