Beschlussvorlage - 2021/SVS/0170
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft der Reuterstadt Stavenhagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Anja Vonthien
- Einreicher:
- Berit Neumann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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04.05.2021
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen
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Entscheidung
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19.05.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Stadtvertretung bestätigt die anliegende Kalkulation für die Satzung über die Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft der Reuterstadt Stavenhagen.
- Die Stadtvertretung beschließt die anliegende Satzung über die Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft der Reuterstadt Stavenhagen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
zu 1.)
Gebührenkalkulation zur Satzung über die Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft der Reuterstadt Stavenhagen in der Straße des Friedens 16.
Anzusetzende Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG M-V:
Voraussichtliche Jahreskosten 2021
Sachkosten 925,00 €
Miete5.000,00 €
Gemeinkosten (Kosten der Verwaltung)3.731,00 €
Gesamt9.656,00 €
Bettenanzahl der Unterkunft:3
Auslastung der Betten in 2020 40 %, das entspricht 1,2 Betten im Jahr
Kostendeckende Benutzungsgebühr je
Bett und Tag: 22,05 €
Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips wird folgende Nutzungsgebühr je Bett und Tag in der Obdachlosenunterkunft vorgeschlagen:
6,50 €
Die vorgeschlagene Gebühr entspricht einem Kostendeckungsgrad von ca. 30 %.
Entsprechend dem § 6 Abs. 1 KAG M-V sind Benutzungsgebühren zu erheben, „…wenn eine Einrichtung überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient.“ Die Obdachlosenunterkunft dient der Unterbringung obdachloser Personen und wird somit von ihnen in Anspruch genommen. Grundsätzlich soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung decken.
Hier ist jedoch das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen, welches besagt, dass zwischen dem Wert einer einzelnen Leistung der Verwaltung und der für diese Leistung erhobenen Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis bestehen muss, d.h. die Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.
Die Erhebung der kostendeckenden Benutzungsgebühr von 22,05 € würde einer monatlichen Gebühr (30 Tage) von 661,50 € entsprechen. Dies stellt in Gegensatz zur Inanspruchnahme einer Schlafstelle mit Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie Sanitär- und Küchenräume eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. Die vorgeschlagene Benutzungsgebühr von 6,50 € (monatlich 195,00 €) inklusive aller Verbrauchs- und Nebenkosten wird als angemessen betrachtet. Bisher lag die Benutzungsgebühr bei 3,00 Euro pro Tag.
zu 2.)
Entsprechend des geänderten Gebührensatzes durch die Neukalkulation muss auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) die Satzung über die Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft der Reuterstadt Stavenhagen neu beschlossen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
| Ja |
| Nein |
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1. Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- /Herstellungskosten)
€ | 2. Jährliche Folgekosten/ -lasten
€ | 3. Finanzierung/ Eigenanteil (i.d.R.=Kreditbedarf)
€ | 4. Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten) € | ||||
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt mit: HH-Jahr: Sachkonto: | Veranschlagung im Finanzhaushalt mit: HH-Jahr: Finanzkonto: |
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| Keine Veranschlagung | |||
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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188 kB
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2
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(wie Dokument)
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193,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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189,6 kB
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