Beschlussvorlage - 2022/SVS/344

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die anliegende Entgeltordnung für die Sporthallen

in der Reuterstadt Stavenhagen.

 

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Sachverhalt

Mit den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wurde neben der Neuregelung in

§ 2 b UStG und mit der Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaft aufgehoben.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer.

Im Zuge dieser Änderung des UStG wird die seit dem 27.12.2021 geltende Entgeltordnung

neu gefasst.

In der neu erstellten Entgeltordnung wurde im § 4 Entgelte für die Nutzung die Berechnung der ausgewiesenen Entgelte zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer aufgenommen.

 

Diese Regelung hat für die Benutzergruppen II, III und IV eine erhöhte Zahllast zur Folge, ermöglicht aber der Stadt Stavenhagen gemäß den geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts einen anteiligen Vorsteuerabzug für die Aufwendungen, die die Stadt zur Unterhaltung bzw. Sanierung der Hallen hat.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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Anlagen

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