Beschlussvorlage - 2023/GVIv/205
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Solarpark am Bahndamm Grischow“ der Gemeinde Ivenack
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Christin Reinke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Gemeindevertretung Ivenack
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Entscheidung
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09.05.2023
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Geplant
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Gemeindevertretung Ivenack
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Entscheidung
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08.08.2023
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Beschlussvorschlag
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ivenack beschließt für den in der beigefügten Karte dargestellten Geltungsbereich in der Gemarkung Weitendorf, Flur 1, im Bereich der Flurstücke 16/3, 87/1, 90/1, 92/1, 94, 95, 96, 97, 99/1, 100, 102, 105/1, 106, 107/1, 109, 114, 115, 123/2, 124, 125, 127, 132, 145/1, 146 sowie in der Gemarkung Grischow, Flur 2, im Bereich der Flurstücke 45, 66/1, 77/1, 77/2, 78, 79, 82/1, 82/2, 82/3, 83, 84, 102, 104, 105, 106/1, 107, 108/3, 110/1, 111/1, 112/1, 113/1, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120/2, 121, 122, 123/3, 124/3, 125/4, 125/5, 126/1, 127/2, 130/11, 130/12, 130/5, 131/9, 133/15, 133/16, 133/17, 133/18, 133/19, 133/20, 133/21, 133/22, 133/23, 133/24, 133/25, 133/26, 133/27, 133/28, 133/29, 133/30, 133/32, 133/33 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Solarpark Am Bahndamm Grischow“. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Ivenack ist in diesem Bereich in einem Parallelverfahren zu ändern.
- Ziel des o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes "Photovoltaik-Freiflächenanlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
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Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. - Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Sachverhalt
Im Ergebnis der aktuellen energiepolitischen Zielstellungen von Bundes- und Landesregierung soll deutschlandweit eine sichere, preiswerte und umweltverträgliche Energieversorgung abgesichert werden. Die Erzeugung erneuerbarer Energien wird gemäß der aktuellen Gesetzgebung des Bundes als überragender öffentlicher Belang neben der Landesverteidigung eine besondere politische Bedeutung gewinnen.
Bis 2030 soll damit der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen, um Deutschland unabhängiger von fossilen Energieimporten zu machen.
Gemäß § 2 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) gilt folgende befristete Vorschrift: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 gilt nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung.“
Anlagen der erneuerbaren Energien tragen gleichzeitig zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung sowie der Klimaschutzziele Deutschlands und der Europäischen Union bei und dienen insofern auch einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Der neue § 2 EEG bekräftigt daher, dass die nachhaltige Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien einem überragenden öffentlichen Interesse dient.
Die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan angestrebten, konkreten Investitionsabsichten verfolgen daher das Ziel, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage als richtungsweisendes Projekt mit oder ohne EEG-Vergütung oder sonstige Fördermöglichkeiten zu entwickeln. Für das Vorhaben kann neben der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur zur Erlangung eines Zuschlags gem. EEG 2023 im späteren Verlauf der Planung auch ein namhafter Partner im Energieerzeugungssektor einbezogen werden, der die erzeugte Energie unmittelbar und ohne staatliche Zuschüsse abnehmen kann.
Der Vorhabenträger stellte am 16.02.2023 einen Antrag auf Einleitung des Planverfahrens und verpflichtet sich mit einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten. Es wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages nach § 12 BauGB vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde Ivenack damit nicht verbunden.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Ivenack stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft sowie Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dar. Die Ausweisung als sonstiges „Sondergebiet Photovoltaik“ ist daraus nicht zu entwickeln. Aus diesem Grund ist die voraussichtlich 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
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Ja |
x |
Nein |
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1. € |
2.
€ |
3.
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4. € |
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
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Keine Veranschlagung |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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10,7 MB
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