Beschlussvorlage - 2024/SVS/037
Grunddaten
- Betreff:
-
Dienstaufsichtbeschwerde gegen den
Bürgermeister der Stadt Stavenhagen Herrn Stefan Guzu
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Christina Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen
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Entscheidung
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17.10.2024
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28.11.2024
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Gestoppt
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Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen
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Entscheidung
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Sachverhalt
Am 24.09.2024 hat ein Beschwerdeführer per Mail, ohne Angaben zu seinem Wohnort, dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gegenüber informiert, dass er gegen die Stadt Stavenhagen eine sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde ausspricht.
Mit Mail vom 07.10.2024 leitete der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, vertreten durch die Rechts- und Kommunalaufsicht, diese Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Stadt Stavenhagen, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Stefan Guzu weiter.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der das Tätigwerden des Dienstvorgesetzten angeregt werden soll und der die Überprüfung des beanstandeten Vorganges zum Ziel hat. Die Stadtvertretung ist nach § 22 Abs. 5 der gültigen KV des Landes M-V die oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters. Sie hat lt. KV keine Disziplinarbefugnis, weshalb die Stadtvertretung nicht zu bewerten hat, ob der Vorwurf eines Dienstvergehens in Betracht kommt oder nicht. Vielmehr sind die erhobenen Beanstandungen daraufhin zu prüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen des Bürgermeisters ergeben.
Der Beschwerdeführer bemängelt, die nicht fristgerechte Aufstellung eines Lärmaktionsplanes durch die Stadt und sieht die außerplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Erstellung dieser Planung als erforderlich an.
Mit der EU- Umgebungslärmrichtlinie (EU- UL, aus dem Jahr 2002- in Deutschland in Kraft getreten 2005) wurde ein neues Kapitel der Lärmbekämpfung aufgeschlagen. Gemäß der EU- ULR 2002/49/EG und des § 47 d Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImsch G) müssen regelmäßig Lärmaktionspläne von Kommunen und Ämtern entwickelt bzw. fortgeschrieben werden. Zuletzt war das im Jahr 2018 mit der 3.Fortschreibung.
Auf der Basis der strategischen Lärmkarten, aufgestellt vom LUNG MV, ist die Reuterstadt Stavenhagen gesetzlich verpflichtet, ihren Lärmaktionsplan fortzuschreiben. Ziel der Lärmaktionsplanung ist, für die betreffenden Bereiche Maßnahmen zu finden, die zu einer Lärmminderung insbesondere auf der B 104 in Stavenhagen im Abschnitt zwischen der Postkreuzung und der Kreuzung mit der B 194/Warener Straße beitragen. Bei der Ausgestaltung des Aktionsplanes räumt § 47 d Abs.1 BImSchG den Gemeinden einen hohen Gestaltungsspielraum ein. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der Behörde gestellt. Dies setzt jedoch einen Abwägungsprozess und die Beteiligung der Öffentlichkeit voraus.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 sandte das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV aktualisierte Lärmkarten und informierte über den Abgabetermin für die 4. Fortschreibung des Lärmaktionsplanes am 18. Juli 2024. Im Schreiben vom 09. September 2024 verwies das Landesamt darauf, dass die Unterlagen zur vierten Fortschreibung des Lärmaktionsplan nicht eingegangen sind und als Übergabe der vierten Fortschreibung nun der 11. Oktober 2024 benannt wird. Bei dem Lärmaktionsplan handelt es sich um einen immer komplexer werdenden Sachverhalt. Im Ergebnis hat sich die Verwaltung jetzt für die Einbindung eines Sachverständigenbüros entschieden. Hierfür müssen rd. 15 T€ bereit gestellt werden. Bei dem Prozess steht die Verwaltung in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Im Ergebnis wurde eine Fristverlängerung bis Februar / März 2025 für die Abgabe des Lärmaktionsplanes beantragt. Es ist definitiv das Ziel, die 4.Fortschreibung des Lärmaktionsplanes zum beantragten Termin abzugeben.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann aus den o. g. Gründen keinen Erfolg haben und es wird empfohlen, sie zurückzuweisen.
Finanzielle Auswirkungen:
X |
Ja |
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Nein |
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1. 15.000,00 € |
2.
€ |
3.
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4. € |
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: 2024 Ortsbebauungsplanung |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
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Keine Veranschlagung |
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