Beschlussvorlage - 2025/SVS/076

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen beschließt die Einleitung und Ausgestaltung eines Vergabeverfahrens zur Ausschreibung der künstlerischen Gestaltung des FritzArt Festivals und stimmt der anschließenden Zuschlagserteilung durch den Bürgermeister der Reuterstadt Stavenhagen zu.

  

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Sachverhalt

Die Stadt Stavenhagen beabsichtigt für das FritzArt Festival die künstlerische Gestaltung extern zu vergeben. Das Aufgabengebiet umfasst die Beauftragung der Künstler einschließlich der damit verbundenen Kosten, die Beauftragung der Dozenten, Kursleiter und Kunstvermittler sowie die Vorbereitung der Fassaden, die Organisation und Beauftragung der notwendigen Technik und Beschaffung der Arbeitsmaterialien.

Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel belaufen sich auf ca. 88.500€.

 

Bei den zu vergebenden Leistungen der künstlerischen Konzeption und Organisation des Festivals dürfte es sich um freiberufliche Leistungen handeln bzw. um eine solche Leistung, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht wird.

 

Auf diese sind nach § 3 Abs. 1 VgMinArbV M-V die Regelungen der UVgO mit Ausnahme des § 50 UVgO anzuwenden.

 

Nach § 8 Abs. 2 UVgO stehen dem öffentlichen Auftraggeber immer die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Vergabe von Leistungen zur Verfügung. Andere Vergabearten stehen nur zur Verfügung, wenn die UVgO dies zulässt.

 

Ein gänzlicher Verzicht auf ein Vergabeverfahren wäre nur im Falle einer Direktbeauftragung nach § 14 UVgO möglich. Nach § 14 UVgO i.V.m. § 6 Abs. 2 VgMinArbV M-V ist eine solche jedoch nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5.000 EUR netto möglich. Hier wird jedoch von einem Auftragswert von 88.500 EUR für die zu beauftragenden Leistungen ausgegangen, sodass eine Direktbeauftragung nicht möglich ist.

 

Es wäre mit entsprechender Begründung jedoch eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter denkbar.

Eine solche ist möglich, wenn die Leistung nur von einem Unternehmen erbracht werden kann (§ 8 Abs. 4 Nr. 10 i.V.m. § 12 Abs. 3 UVgO). Eine Leistung kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, wenn es über ein Alleinstellungsmerkmal verfügt, weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine künstlerische Leistung beschafft werden soll, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder weil ein Ausschließlichkeitsrecht besteht (Leinemann/Otting/Kirch/ Homann/Zinger, 1. Aufl. 2024, UVgO § 8 Rn. 72, beck-online).

 

Die Beteiligung nur eines Unternehmens an einem Vergabeverfahren stellt einen starken Eingriff in den Wettbewerb und die Gleichbehandlung von Unternehmen dar. Daher muss der Annahme eines Alleinstellungsmerkmals eine sorgfältige Markterkundung bzw. Marktanalyse vorangegangen sein, die objektiv den Schluss zulässt, dass nur ein Unternehmen die nachgefragten Leistungen erbringen kann. Zudem obliegt es dem Auftraggeber zu prüfen, ob es vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen gibt. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder rein wirtschaftliche Gründe sind nicht ausreichend, um eine Alleinstellung zu begründen (Leinemann/Otting/Kirch/Homann/Zinger, 1. Aufl. 2024, UVgO § 8 Rn. 73, beck-online). Diese Erkundung und Überlegungen sind auch in der Vergabedokumentation zu dokumentieren.

 

Ein Teil der Arbeiten, mit welchen der Verein beauftragt werden soll, stellen rein organisatorische bzw. beschaffende Leistungen dar, welche theoretisch auch durch andere Unternehmen erbracht werden könnten. So könnten auch andere Unternehmen Technik oder Arbeitsmaterialien beschaffen, Dozenten beauftragen oder Verträge prüfen bzw. auf Englisch verfassen.

 

Jedoch stammt die vollständige Idee und das Konzept des Festivals, des kunstvermittlerischen und kulturellen bildenden Bildungsprogramms (Buchvorstellungen, Vorträge, Workshops, Ausstellung, Künstlergespräche, Fassadenkunstführungen, Künstlercafe usw.), der einzelnen Veranstaltungsorte, Planung, Ablauf, Kostenaufstellung usw. bereits von Herrn Zoldan. Diese Leistungen hat er bereits ehrenamtlich im Rahmen seiner Beteiligung im Vorbereitungskreis des Festivals erbracht. Er ist somit mit dem Konzept vertraut und kann die Künstler sowie deren Konzepte optimal in das bereits angedachte Konzept einpassen.

 

Zudem verfügt er bereits über die Kontakte zu den angedachten Künstlern. Da es Aufgabe des zu beauftragenden Unternehmens ist, die Künstler anzuwerben, mit ihnen Verträge zu schließen und die notwendigen Absprachen zu treffen, wäre nicht garantiert, dass es einem anderen Unternehmen gelingen würde, genau die angedachten Künstler anzuwerben. Hierin könnte auch eine eigene eigenständige künstlerische Leistung gesehen werden, welche ein weiteres Alleinstellungsmerkmal darstellt. Das Beauftragungskonzept sieht vor, dass der Verein mit der künstlerischen Organisation des Festivals beauftragt wird und die Künstler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt. Der Verein schuldet somit auf Grund dieser Konzeption als vertragliche Pflicht die Erbringung der künstlerischen Leistung, welche durch das Konzept inklusive Nennung der Künstler konkretisiert ist. Diese Leistung kann jedoch nur im Zusammenspiel mit den angedachten Künstlern erbracht werden. Die Künstler und der organisatorische Teil der Leistungserbringung, welcher für die Erbringung der künstlerischen Leistung lediglich dienend ist und keinen Selbstzweck hat, stellen ein Gesamtpaket dar, was so nur von dem Verein erbracht werden kann. In diesem Zusammenhang könnte auch die konkrete Einsatzplanung der Künstler, also wann welcher Künstler welche Fassade gestalten wird und wie dies ggf. mit anderen Veranstaltungselementen des Festivals verknüpft wird, als eigenständige künstlerische Leistung des Vereins gesehen werden. Eine solche eigenständige künstlerische Leistung stellt ein Alleinstellungsmerkmal im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO dar.

 

Zudem besteht ein erheblicher Zeitdruck, da das Festival für Pfingsten 2025 geplant ist. Ein anderes Unternehmen müsste sich erst in das Konzept einarbeiten, die Kontakte mit den Künstlern herstellen und die Absprachen mit ihnen treffen. Da der Verein in Person von Herrn Zoldan bereits über die notwendigen Kontakte verfügt und auf Grund seiner Erfahrung als Künstler auch über die notwendige Sachkenntnis, erscheint es vertretbar, dass allein ihm eine Organisation im Rahmen des angedachten Konzeptes und des engen Zeitraums möglich ist.

 

Eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter erscheint daher möglich.

Grundsätzlich ist die Gemeindevertretung bzw. Stadtvertretung für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister stattgefunden hat (§ 22 Abs. 2 KV M-V). Sie entscheidet auch über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen.

 

Nach § 5 Abs. 5 a) der Hauptsatzung der Reuterstadt Stavenhagen entscheidet der Hauptausschuss über die Einleitung und Ausgestaltung eines Vergabeverfahrens bis zu einem geschätzten Auftragswert von 15.000 bis 50.000 EUR. Der Bürgermeister ist für solche Vergaben zuständig, die unterhalb dieser Wertgrenze liegen (§ 7 Abs. 2 der Hauptsatzung). Da der geschätzte Auftragswert mit 88.500 EUR jedoch über der Grenze des § 5 Abs. 5 a) der Hauptsatzung liegt, kann der Hauptausschuss nicht über die Einleitung eines Vergabeverfahrens entscheiden. Es ist daher ein Beschluss der Stadtvertretung über die Einleitung und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens einzuholen.

      

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Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

88.500 €

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: 2025
Sachkonto: 28101.5639001

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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Anlagen

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