Beschlussvorlage - 2025/SVS/155

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB), die Satzung der Stadt Stavenhagen über das Sanierungsgebiet "Historische Altstadt" einschließlich 1. und 2. Erweiterungsgebieten bis zum 31.12.2027 weiterzuführen.

Reduzieren

Sachverhalt

Die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Historische Altstadt“ wurde mit folgenden Satzungen festgeschrieben:

  1. Satzung der Stadt Stavenhagen über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Historische Altstadt“ - genehmigt mit dem AZ 513.4.13024220.5.0 II 751 a/ Schi und Datum vom 26.07.1993;

-Beschluss der Stadtvertretung vom 17.05.2001

-amtliche Bekanntmachung im Reuterstädter Wochenblatt am 08.06.2001 rückwirkend zum 08.11.1993

  1. Satzung der Stadt Stavenhagen über die förmliche Festsetzung der „Erweiterung zum Sanierungsgebiet Historische Altstadt“ (Bleiche) - genehmigt mit dem AZ VIII 320c 5134- Stavenhagen-51 und Datum vom 26.11.1998

- amtliche Bekanntmachung im Reuterstädter Wochenblatt am 29.09.1999

  1. Satzung der Stadt Stavenhagen über die förmliche Festsetzung „der Erweiterung des Sanierungsgebietes Historische Altstadt“ über das Gebiet „Historische Altstadt – 2. Erweiterungsgebiet“ – Beschluss der Stadtvertretung vom 23.06.2005

-amtliche Bekanntmachung im Reuterstädter Wochenblatt am 01.07.2005

 

Bei Aufstellung der Sanierungssatzung und allen nachfolgenden Beschlüssen sowie deren Bekanntmachung über das Sanierungsgebiet „Historische Altstadt“ und den beiden Erweiterungen erfolgte die Festsetzung des Gebietes noch ohne jede zeitliche Begrenzung.

 

Mit der Änderung des BauGB wurde eine maximale Frist von 15 Jahren zur Umsetzung von Stadtsanierungszielen eingeführt. Für Sanierungssatzungen, die noch vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, regelt die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB, dass diese Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben sind, wenn entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 BauGB keine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden ist.

 

Durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung wurde die Stadt im Jahr 2021 aufgefordert die bestehende Sanierungssatzung verbindlich zu befristen. Die Verlängerung der Satzungen erfolgte mit den Beschlüssen 2021/SVS/192, 2021/SVS/194 und 2021/SVS/195 durch die Stadtvertretung am 30.09.2021 mit der Frist bis zum 31.12.2025.

 

Mit jetzigem Stand sind alle Mittelabrufe getätigt und die geförderten Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet durchgeführt. Für die letzten Baumaßnahmen Malchiner Straße, Parkplatz Freifläche Neue Straße/ Ecke Wallstraße und für die Sanierungsarbeiten an der Grundschule werden noch die Verwendungsnachweise erstellt.

Mit Schreiben des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V vom 12.05.2025 wurde als Abrechnungsstichtag der Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme nun der 30.06.2026 festgelegt. Bis zum 31.12.2026 sind die Unterlagen beim Landesförderinstitut einzureichen. Unsere Verwendungsnachweise wurden hier zuletzt immer zügig bearbeitet, so dass wir damit rechnen, dass die Prüfung bis Ende 2027 abgeschlossen ist.

 

In der Folge muss die Durchführungsfrist für die Sanierungsmaßnahme nochmals durch einen Beschluss der Kommune verlängert werden.

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

Loading...