Beschlussvorlage - 2026/GVRi/044
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Ritzerow für das Sondergebiet "Agri-PV-Anlage entlang der B 104"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Birgitt Hohenegger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Ritzerow
|
Entscheidung
|
|
|
|
05.02.2026
|
Beschlussvorschlag
- Für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich entlang der B 104, nach Norden durch das Waldstück an der B 104 und nach Süden durch die Wassergräben begrenzt, mit einer Größe von rund 160 ha 1/1, 1/2, 2, 76-81, 86-89, 92/1, 93-98, 100-111 und 113-119 der Flur 1 der Gemarkung Galenbeck sowie der Flurstücke 7/1, 8/1, 9/1 und 10/1 der Flur 4 der Gemarkung Ritzerow wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 „Agri-PV-Anlage entlang der B 104“ der Gemeinde Ritzerow aufgestellt.
- Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV) nach den Vorgaben der DIN SPEC 91434 als Grundlage einer kombinierten Nutzung ein und derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für die Stromproduktion als Sekundärnutzung geschaffen werden. Zusätzlich soll die Errichtung eines Batteriespeichers am Vorhabenstandort als dezentraler Puffer das Stromversorgungsnetz entlasten.
- Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt werden.
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit soll in Abstimmung mit der Gemeinde Ritzerow das Büro MIKAVI Planung GmbH in 17349 Schönbeck beauftragt werden.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Sachverhalt
Die Orrön Galenbeck Agri-PV GmbH hat als Vorhabenträger bei der Gemeinde Ritzerow die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt. Die mit der Bauleitplanung angestrebten Investitionsabsichten verfolgen das Ziel, eine kombinierte Nutzung des einbezogenen Geltungsbereiches für die landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für die Stromproduktion mittels einer Freiflächen-Photovoltaikanlage als Sekundärnutzung planungsrechtlich zu ermöglichen.
Die Doppelnutzung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche wird im Sinne der DIN SPEC 91434:2021-05 neben der Erhaltung der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen der Landwirte zu einer gesteigerten ökologischen und ökonomischen Landnutzungseffizienz führen.
Vorliegend beabsichtigt der Vorhabenträger in Abstimmung mit dem einbezogenen Landwirtschaftsbetrieb die Kombination der Bewirtschaftung mit klassischem Kulturanbau nach der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft im Vernehmen mit der Energieerzeugung aus solarer Strahlungsenergie als Agri-PV-Vorhaben.
Innerhalb des geplanten sonstigen Sondergebietes „Agri-PV“ sind linienförmig aneinandergereihte Modultische geplant, deren Horizontalachse in Nord-Süd-Ausrichtung angeordnet werden. Der Reihenabstand ist mit etwa 10,5 m so gewählt, dass eine ackerbauliche Nutzung zwischen den Modulreihen problemlos möglich ist. Durch das zur Anwendung kommende einachsige Nachführsystem (Horizontaltracker) werden die damit beweglichen Modultische im Regelbetrieb dazu genutzt, dem Sonnenstand zu folgen und damit den Stromertrag zu optimieren.
Neben der landwirtschaftlichen Doppelnutzung und der Erzeugung solarer Strahlungsenergie soll das Vorhaben zusätzlich die Möglichkeit der Zwischenspeicherung von Strom innerhalb eines Batteriespeichers auf einem kleinen Teil von ca. 1,5 ha auf der Fläche ermöglichen.
Im vorliegenden Antrag des Investors verpflichtet sich dieser vorab, im Rahmen eines noch auszuarbeitenden Kostenübernahmevertrages zur Übernahme sämtlicher Planungskosten. Zugleich wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Ritzerow stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Agri-PV“ ist daraus nicht zu entwickeln. Aus diesem Grund wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des Baugesetzbuches durch das vom Vorhabenträger beauftragte Planungsbüro durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenso durch das Planungsbüro beteiligt.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
|
|
Ja |
|
Nein x |
|
|
|
|
1. € |
2.
€ |
3.
|
4. € |
|||
|
|
||||||
|
Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
|
|
Keine Veranschlagung |
||
|
|
|
|||||
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
280,4 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
1,4 MB
|
