Beschlussvorlage - 2026/GVIv/062
Grunddaten
- Betreff:
-
Einleitung Vergabeverfahren " Traditionshalle in 17153 Ivenack - Planungsleistung Lichthof"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Andreas Matz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Ivenack
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Entscheidung
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10.03.2026
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Sachverhalt
Es soll eine Überdachung auf den Außenmauerresten der ehemaligen Scheune (Traditionshalle) des Gutshofes Ivenack in Form einer Stahlkonstruktion entstehen.
Eigentümer des Grundstückes ist die Gemeinde Ivenack.
Das Gebäude befindet sich im Denkmalbereich.
Die Baukosten werden geschätzt auf 162.000 Euro netto.
Im Rahmen der Maßnahme sind Planungsleistung zu vergeben.
Gemäß § 3 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung auszugehen.
Die Gesamtkosten für alle Planungsleistungen (d.h. Leistungsphasen 1-9) werden geschätzt auf 23.000 Euro brutto (19.500 Euro netto).
Gemäß § 3 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung auszugehen.
Mit der Änderung der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensordnung (VgMinArbV M-V) vom 25.02.2026 wurden die Wertgrenzen für Aufträge öffentlicher Auftraggeber, also Land und Kommunen, im Unterschwellenbereich deutlich erhöht.
Zukünftig sind Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR statt bisher 5.000 EUR und bei Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR anstatt 10.000 EUR möglich.
Darüber hinaus wird auch die Wertgrenze für freihändige und beschränkte Vergaben im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen – und damit ausdrücklich auch für Planungsleistungen – deutlich angehoben.
Diese Vergabearten sind künftig bis zum jeweils geltenden EU-Schwellenwert (aktuell 216.000 EUR) anstatt wie bisher bis 100.000 EUR möglich.
Da wir hier eine Auftragssumme von ca. 19.500 Euro netto haben, ist die Durchführung eines Direktauftrages möglich.
Gemäß § 7 (3) der Hauptsatzung der Gemeinde Ivenack trifft der Bürgermeister Entscheidungen nach § 22 Abs. 4a KV M-V über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt, bei einem geschätzten Wert unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sowie über den Zuschlag in sämtlichen Vergabeverfahren.
Da wir hier die Wertgrenze von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen, ist die Gemeindevertretung zuständig.
Finanzielle Auswirkungen:
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x |
Ja |
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Nein |
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1. € 23.000 € |
2.
€ |
3.
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4. € |
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: 2025 = 23.000 €
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Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
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Keine Veranschlagung |
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