Beschlussvorlage - 2026/GVGü/030

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Einleitung eines Vergabeverfahrens über

Planungsleistungen für Gebäude, unter der Vorraussetzung, dass der Haushalt durch die Kommunalaufsicht des Landkreises bestätigt wird. Anschließend erfolgt die Vergabe der Planungsleistung für

die HOAI-Phasen 1-9. Die Zuschlagserteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens durch

den Bürgermeister.

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Sachverhalt

Es ist eine komplette Sanierung des Gemeindehauses

Gülzow vorgesehen. Das Objekt liegt auf den Flurstücken 36/3 u. 37/4, Flur 3, Gemarkung Gülzow.

Eigentümer der Fläche ist die Gemeinde Gülzow.

Im Rahmen der Maßnahme sind Planungsleistung für Gebäude zu vergeben.

Gemäß § 3 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts vom voraussichtlichen Gesamtwert

der vorgesehenen Leistung auszugehen.

Die Ausschreibung müssen die Gesamtkosten für alle Planungsleistungen (d.h.

Leistungsphasen 1-9) ermittelt werden. Bei einer Bausumme in Höhe von 87.750,- Euro

netto betragen die Planungskosten voraussichtlich 10.500 Euro netto (12.495,- Euro brutto).

Mit der Änderung der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensordnung

(VgMinArbV M-V) vom 25.02.2026 wurden die Wertgrenzen für Aufträge öffentlicher

Auftraggeber, also Land und Kommunen, im Unterschwellenbereich deutlich erhöht.

Zukünftig sind Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von

100.000 EUR statt bisher 5.000 EUR und bei Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von

150.000 EUR anstatt 10.000 EUR möglich.

Darüber hinaus wird auch die Wertgrenze für freihändige und beschränkte Vergaben im

Bereich der Liefer- und Dienstleistungen – und damit ausdrücklich auch für

Planungsleistungen – deutlich angehoben.

Diese Vergabearten sind künftig bis zum jeweils geltenden EU-Schwellenwert (aktuell

216.000 EUR) anstatt wie bisher bis 100.000 EUR möglich.

Da wir hier eine Auftragssumme von ca. 10.500 Euro netto haben, ist die Durchführung eines

Direktauftrages möglich.

Diese Mittel sind im Haushalt 2026 berücksichtigt. Der Haushalt ist durch die Kommunalausicht des Landkreises noch unbestätig.

Die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 verursachen eine Haushaltsbelastung

im Haushaltsjahr 2026. Die Planungskosten trägt die Gemeinde die Kosten vollständig. Eine

laufende Folgebelastung entsteht nicht. Die Mittel sind im Ergebnis- und Finanzhaushalt auf

den hierfür vorgesehenen Haushaltsstellen zu veranschlagen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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