Beschlussvorlage - 2026/GVBr/039

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Briggow beschließt die Einleitung und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens „Kommunale Wärmeplanung für die Gemeinde Briggow und Ortsteile“ – Planungsleistungen – sowie die Zuschlagserteilung durch den Bürgermeister nach Vorliegen eines Zuwendungsbescheides

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Sachverhalt

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzplan 2050 Deutschlands Langfristziel

 formuliert, treibhausneutral zu werden. In Deutschland soll die Treibhausgasneutralität bis 2045 hergestellt werden.

Die Erstellung kommunaler Wärmepläne durch fachkundige externe Dienstleister soll in den Gemeinden die Grundlage für eine klimaneutrale kommunale Wärmeversorgung schaffen. Über die fachkundige Wärmeplanung wird der Wärmebedarf der Kommune ermittelt und mit einer auf erneuerbare Energie setzenden Wärmeversorgungsinfrastruktur abgestimmt.

 

Die Kosten für eine Kommunale Wärmeplanung für die Gemeinde Briggow einschließlich der dazugehörigen Ortsteile wurden zunächst geschätzt auf brutto rd. 10 T€. Der Wert ist abgeleitet von 307 gemeldeten Einwohnern multipliziert mit einer Kennzahl von netto 20,00 €/Einwohner. Hierfür wurden durch die Verwaltung auch Fördermittel aus der Klimaschutz-Richtlinie für Kommunen des Landes M-V in Höhe von 50% beantragt. Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung bewilligt und abschließend mit einem Zuwendungsbescheid festgelegt, wenn wenigstens 3 Vergleichsangebote beim LFI vorgelegt werden. Lt. LFI ist mit einem Zeitraum zwischen dem Einreichen der Vergleichsangebote und Ausstellen des entsprechenden Zuwendungsbescheides von max. 6 Wochen zu rechnen.

Es handelt sich hier um eine Dienstleistung bzw. freiberufliche Leistung.

 

Lt. § 6 Abs. 2 der gültigen VgMinArbV M-V kann bis zu einem geschätzten Auftragswert von netto 100 T€ die Leistung im Direktauftrag vergeben werden. Vor Vergabe ist eine Markterkundung durchzuführen und zu dokumentieren. Die Verwaltung würde bei diesem nicht förmlichen Vergabeverfahren eine Zuschlagsfrist von ausnahmsweise 8 Wochen festgelegen. Mit dieser verlängerten Frist kann sofort nach Eingehen des ZWB der Auftrag erteilt werden.

Da der voraussichtliche Auftragswert größer als 5 T€ ist, trifft nach gültiger Hauptsatzung der Gemeinde Briggow § 7 (3) in Verbindung mit § 22 Abs. 4a KV M-V die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Einleitung und Ausgestaltung dieses

Vergabeverfahrens. Die Zuschlagserteilung erfolgt anschließend durch den Bürgermeister auf das kostengünstigste Angebot unter der Voraussetzung, dass ein Zuwendungsbescheid für die beantragten Zuwendungen vorliegt.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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