Beschlussvorlage - 2022/GVMö/082

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschießt gemäß § 4a des Gesetzes über die Annerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg - Vorpommern (Kurortgesetz) in der aktuell gültigen Fassung die Beantragung des Prädikats „Tourismusort“.

 

 

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Sachverhalt

Gemäß § 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg Vorpommern (Kurortgesetz) können Gemeinden auf Antrag nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung als "Tourismusort" anerkannt werden. Für die Anerkennung gelten nach § 4a Abs. 2 folgende Voraussetzungen:

 

1.   eine landschaftlich bevorzugte Lage oder

 

2.   das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder


 

3.   geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot oder

 

4.   das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für benachbarte Kur- und Erholungsorte.

 

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Gemeinde Mölln in einer landschaftlich bevorzugten Lage befindet und somit eine Voraussetzung erfüllt.

 

Entsprechend § 13 Abs. 1 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) können nach erfolgtem Anerkennungsverfahren Tourismusbeiträge erhoben werden.

Voraussetzung dafür ist der Erlass einer Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

 

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