29.05.2024 - 5.6 Beschluss über die Änderung des Aufstellungsbes...

Reduzieren

Wortprotokoll

Herr May verließt den Anwesenden vorab den Beschlussvorschlag sowie den dazugehörigen Sachverhalt und übergibt daraufhin das Wort an Herrn Bormann für die Vorstellung des nun abgeänderten Vorhabens.

 

Herr Bormann bedankt sich für die Einladung und teilt den Anwesenden mit, dass sich seit dem Aufstellungsbeschluss vom 11.01.2023 viele Änderungen ergeben haben. Er übergibt das Wort an Frau Schramm. Sie vertritt das beauftragte Planungsbüro „Mikawi Planung“, welches derzeitig der Herr des Verfahrens ist.

 

Frau Schramm teilt mit, dass für das Vorhaben ein Vorentwurf ausgearbeitet wurde. Daraufhin wird (voraussichtlich im Juli) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erfolgen. Während dieser Beteiligung hat jeder die Chance eine Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben abzugeben. Alle Stellungnahmen werden daraufhin ausgewertet. Es wird dann abgewogen, wie die Planung des Vorhabens entsprechend der abgegebenen Stellungnahmen abgeändert werden kann. Danach erfolgt unter anderem die Entwurfs-erstellung, die Detailierung der Umweltprüfung, der Billigungsbeschluss und der Auslegungs-beschluss.

 

Herr Bormann teilt den Anwesenden mit, dass sich 2 Kriterien an dem Verfahren ändern werden. Diese sind folgende:

1. Zu dem Plangebiet wurden zusätzlich 4 km² aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Zuwegungsmöglichkeit des südlichen Gebietes. Diese Zuwegung kann in Zukunft trotzdem von der Öffentlichkeit weiterhin genutzt werden.

2. Es soll nun, anstelle der angedachten Photovoltaikanlage, eine Agri-Photovoltaik-anlage errichtet werden.

Die damals vorgestellten zusätzlichen Angebote für die Bürger wie z.B. eine mögliche Bürgerbeteiligung an dem Vorhaben und die Errichtung eines Nahwärmenetzwerkes sind weiterhin angedacht. Die Abgabe von 0,2 Cent je Kilowattstunde an die Gemeinde Kittendorf ist weiterhin geplant. Eine vertragliche Regelung kann jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.

 

Informationen zur Agri-Photovoltaikanlage

Die landwirtschaftliche Nutzung und die Betreibung von Photovoltaikanlagen erfolgen auf den Flächen kombiniert. Dabei werden die Photovoltaikanlagen auf beweglichen Achsen montiert. Somit kann zu früheren und späteren Tageszeiten mehr Strom produziert werden und im gleichen Zuge wird das Stromnetz weniger belastet. Mindestens 85 % der beplanten Flächen werden weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Die Photovoltaikanlagen werden „kompakter“ geplant und weiter von den Rändern entfernt angebracht. Diese kombinierte Nutzung ist deutlich effizienter als eine separate Nutzung der Flächen für die Photovoltaik und Landwirtschaft.

 

Es wird der Vorentwurf für die Flächennutzung vorgestellt und erläutert. Der Rodelberg bleibt nun frei von Photovoltaikanlagen und landwirtschaftlicher Nutzung.

 

Anfragen der Bewohner

Herr Wolf fragt, ob man aus der Sicht der Bauernreihe diese Anlagen trotz Sichtschutzhecke sehen wird.

Antwort: Die Anlagen haben während des Kipppunktes eine Höhe von 2,8 m und eine maximale Höhe von 4,9 m. Eine vollständige Verdeckung bei der maximalen Höhe wird voraussichtlich nicht möglich sein.

 

Frau Struve fragt, ob andere Flächen für dieses Vorhaben verwendet werden könnten, die nicht direkt an das Wohngebiet der Bauernreihe und Kittendorf angrenzen.

Antwort: Für die Verwendung von anderen Flächen müsste ein vollständig neues Verfahren eröffnet werden. Des Weiteren müsste ein neuer Aufstellungsbeschluss und eine neue Vorhabenplanung erfolgen. Dieser Vorschlag kann aber gerne in einer Stellungnahme abgegeben werden. Dieser wird daraufhin geprüft und bezüglich der zukünftigen Planung abgewogen.

 

Herr Soldwisch fragt, ob sich der Stromertrag durch kombinierte Nutzung deutlich verringert und ob dadurch die Gemeinde weniger als 0,2 Cent je Kilowattstunde erhalten würde.

Antwort: Durch die Bewegung der Photovoltaikanlagen produziert jede Anlage über den gesamten Tag ca. 20 % mehr Strom als feste Anlagen. Da jedoch weniger Anlagen verbaut werden, wird im Vergleich zu der damals angedachten Photovoltaikanlage insgesamt ca.

10 % weniger Strom produziert. Dementsprechend würde die Gemeinde nicht mehr jährlich die damals geschätzten 200.000,00 € erhalten, sondern ca. 180.000,00 €. Es wird jedoch vorab darauf hingewiesen, dass dieser Wert noch variieren kann.

 

Herr Maischak fragt, ob der Koppelberg veräußert werden soll und ob der anliegende Weg befestigt werden soll.

Antwort: Der Koppelberg wird nicht veräußert und der anliegende Weg wird höchstens für das Befahren hergerichtet, aber nicht versiegelt.

 

Herr Maischak fragt, wer die Planung des Bebauungsplanes bezahlen wird.

Antwort: Der Investor trägt die anfallenden Kosten. Diese Regelung wird und kann jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt vertraglich festgehalten werden.

Herr Struve fragt, ob die Gemeinde die 0,2 Cent je Kilowattstunde garantiert erhalten wird.

Antwort: Diese 0,2 Cent je Kilowattstunde sind aktuell nur ein Versprechen, welches sich an dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) orientiert. Nach dem Satzungsbeschluss wird ein bindender Vertrag abgeschlossen. Ein vorheriger Vertragsabschluss ist gesetzlich verboten.

Herr May erläutert, dass mit diesem Vorhaben immer ein gewisses Risiko, sowohl für die Gemeinde als auch für den Investor, verbunden ist. Der Investor ist jedoch regional ansässig und demnach eher vertrauenswürdig. Mit dem Vorhaben wird der Gemeinde und den Bürgern eine große Chance für die Zukunft angeboten.

 

Frau Maischak fragt, wie viele Jahre diese Photovoltaikanlagen betrieben werden können.

Antwort: Die Photovoltaikanlagen können laut dem heutigen Stand mindestens 20 Jahre betrieben werden, eventuell sogar 30 Jahre oder mehr.

 

Frau Struve fragt, ob die Photovoltaikanlagen wirklich 30 Jahre betrieben werden können. Die Drehmechanismen in den Anlagen könnten durch die ständige Bewegung anfällig sein.

Antwort: Die Drehmechanismen haben einen geringen Verschleiß und können sehr einfach und schnell ausgetauscht werden.

 

Frau Maischak fragt, was mit den Photovoltaikanlagen im Falle einer Insolvenz des Unternehmens passieren würde.

Antwort: Es wird eine Rückbauverpflichtung mit Bürgschaft vertraglich geregelt. Eine Anlagenruine würde dadurch unter keinen Umständen entstehen.

 

Frau Struve fragt, welche Verträge diesbezüglich abgeschlossen werden.

Antwort: Es wird ein Kostenübernahmevertrag und ein ausführlicher Durchführungsvertrag abgeschlossen. Es wird konkret festgehalten, dass der Investor die anfallenden Kosten übernehmen wird. Des Weiteren werden dadurch die naturschutzrechtlichen Kompen-sationen, die Erschließung und die Rückbauverpflichtung samt Frist vertraglich geregelt.

 

Herr Wolf fragt, wie sich eine sinkende Einspeisevergütung auf das Vorhaben ausüben würde.

Antwort: Es wird vorab eine Ausschreibung bei der Bundesnetzagentur erfolgen. Wenn der Investor dort einen Zuschlag erhält, dann wird dem Investor die festgelegte Höhe der Einspeisevergütung für 20 Jahre garantiert. Nach diesen 20 Jahren muss der Investor den Preis selbst aushandeln.

 

Herr Struve fragt, ob der zukünftige Trassenverlauf bereits feststeht.

Antwort: Der Trassenverlauf ist derzeitig nur geplant und könnte sich zukünftig noch ändern.

 

Frau Struve fragt, seit wann Batteriespeicher für das Vorhaben geplant werden.

Antwort: Diese wurden nun neu in der Planung aufgenommen, um eine zukünftige Errichtung zu ermöglichen. Durch diese Speicher kann der erzeugte Strom zu unterschiedlichen Zeiten vermarktet werden.

 

Herr Hauschild fragt, ob der Investor dadurch einen höheren Gewinn erzielen kann.

Antwort: Ja. Mit der Möglichkeit den Strom zu anderen Zeiten zu vermarkten, kann ein höherer Gewinn erzielt werden.

 

Frau Struve fragt, wo die Bürger ihre Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben können.

Antwort: Jede Möglichkeit, wo und wie genau die Bürger ihre Stellungnahme abgeben können, wird zukünftig öffentlich bekannt gegeben. Möglichkeiten werden zum Beispiel die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bei dem Bauamt oder das Übersenden einer Stellungnahme per E-Mail sein.

 

Frau Maischak fragt, ob man vor der Beschlussfassung die Eignung von anderen Flächen überprüfen und abwägen sollte.

Antwort: Eine jetzige Veröffentlichung und Beschlussfassung sind sinnvoller. Wenn sich Änderungen ergeben sollten kann der Aufstellungsbeschluss immer noch in der Zukunft geändert werden.

 

Herr Bormann informiert die Anwesenden darüber, dass für das Vorhaben eventuell eine neue Gesellschaft gegründet wird. Diese Gesellschaft würde zwar einen anderen Namen tragen, wird aber durch die gleichen Leute wie aktuell betrieben.

 

Herr Struve fragt, warum erst jetzt das Vorhaben in eine Agri-PV-Anlage abgeändert werden soll.

Antwort: Dies ist in der Form erst seit dem April durch das Solarpaket 1 möglich. Des Weiteren sind damit etliche Vorteile und geringere Beeinträchtigungen verbunden.

 

Herr May bedankt sich für diese Präsentation und bei den Anwesenden für ihre rege Beteiligung.

 

Reduzieren

Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kittendorf beschließt die Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 11.01.2023 für den Bebauungsplan Nr. 3 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Kittendorf“.
  2. Das Planungsziel der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wird für alle in den Geltungsbereich einbezogenen Flurstücke in das Planungsziel einer Agri-PV-Anlage geändert.
  3. Der Titel des Bauleitplanverfahrens wird in „AGRI-PV-Anlage Kittendorf“ geändert.
  4. Das Aufstellungsverfahren wird nicht länger als Angebotsbebauungsplan, sondern als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB weitergeführt, um die technischen Details bei der Planung und der Umsetzung planungsrechtlich zu sichern.
  5. Der Geltungsbereich wird um die arrondierten Flurstücke 58/2 (teilweise) und 62/1 der Flur 1 in der Gemarkung Kittendorf erweitert.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Gesamtfläche von 103,8 ha gliedert sich somit in zwei Planteile:

Planteil 1 erstreckt sich auf die Flurstücke 80/3, 109 (tlw.), 111 und 112 (tlw.) in der Gemarkung Kittendorf, Flur 3 sowie auf das Flurstück 49 (tlw.) in der Gemarkung Kittendorf, Flur 1

Planteil 2 erstreckt sich auf die Flurstücke 57, 58/2 (tlw.) und 62/1 in der Gemarkung Kittendorf, Flur 1 

  1. Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
  2. Die Übernahme aller mit der Bauleitplanung entstehenden Kosten ist in einem Kostenübernahmevertrag zwischen der Gemeinde Kittendorf und dem Vorhabenträger zu regeln.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

7

0

6

6

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage