04.05.2021 - 3.3 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunter...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.3
- Zusätze:
- Verfasser: Berit Neumann Verfasser 2: Anja Vonthien
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Di., 04.05.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Anja Vonthien
Wortprotokoll
Sachverhalt:
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) wird eine neue Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft erlassen.
Unsere derzeitige Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft vom 01.01.1996 ist nicht mehr zeitgemäß und wurde aus diesem Grund neu überarbeitet und aktualisiert.
Die Obdachlosenunterkunft befindet sich in der Straße des Friedens 16 in 17153 Stavenhagen und wird von der Reuterstadt Stavenhagen unterhalten. Da in dieser Unterkunft nicht nur obdachlose Personen aus Stavenhagen sondern auch aus den 12 amtsangehörigen Gemeinden untergebracht werden, erfolgt jedes Jahr eine Kostenverteilung auf die amtsangehörigen Gemeinden.
Frau Neumann erklärt, dass eine Wohnung in der Staße des Friedens 16 angemietet wurde aus dem Bestand der Wohnungsverwaltung. Mit den amtsangehörigen Gemeinden wurde die Vereinbarung getroffen, dass diese Gemeinden die Wohnung ebenfalls für obdachlose Personen nutzen können und sich dafür an den Kosten beteiligen. Obdachlose Personen müssen sich im Ordnungsamt melden und erhalten von dort eine behördliche Einweisung. Das Ordnungsamt kontrolliert auch den Zustand der Wohnung. Die Möblierung der Wohnung erfolgt u.a. mit Einrichtungsgegenständen aus Haushaltsauflösungen.
Herr Grzymbowski möchte wissen, ob für eine solche Wohnung überhaupt Bedarf besteht.
Frau Neumann weist auf die Kalkulation hin. Darin ist enthalten, dass 2020 eine Auslastung von 40 % vorhanden war.
Herr Wickel möchte wissen, ob es für diese Obdachlosenunterkunft Fördermöglichkeiten durch Land oder Bund gibt.
Frau Neumann verneint dies und erklärt, dass die Unterbringung von obdachlosen Personen eine ordnungsrechtliche Pflichtaufgabe der Kommune ist.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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202,9 kB
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