Beschlussvorlage - 2021/GVJü/0062

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Jürgenstorf beschließt hinsichtlich der Nebenvereinbarung  vom 09.06.2004/15.06.2004 zum Konzessionsvertrag Gas vom 09.06.2004/15.06.2004 zwischen der Gemeinde Jürgenstorf und der E.DIS Aktiengesellschaft, Langewahler Straße 60, 15517 Fürstenwalde / Spree, Folgendes:

 

1. Die Festlegungen der Nebenvereinbarung bleiben unberührt.

    oder

2. Die Nebenvereinbarung ist zu ändern. Sie soll künftig nur für den Ortsteil Jürgenstorf

    gelten.

    oder

3. Die Nebenvereinbarung wird aufgehoben.

 

 Sachverhalt:

Mit dem Abschluss des Konzessionsvertrags aus dem Jahr 2004 verpflichtet sich die E.DIS, jedermann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an ihr Leitungsnetz anzuschließen. Für die Durchleitung von Gas im Gemeindegebiet zahlt die E.DIS  während der Laufzeit des Vertrags eine Konzessionsabgabe an die Gemeinde.

In einer Nebenvereinbarung zum Konzessionsvertrag Gas haben beide Partner Folgendes vereinbart:

„Es besteht Einigkeit zwischen Gemeinde und E.DIS, dass mit der in § 1 Abs. 2 und 3 des Konzessionsvertrags genannten Abschluss- und Versorgungspflicht allein die Verpflichtung der E.DIS gem. § 10 EnWG gemeint ist und dadurch kein Anschlusszwang für Erdgas begründet werden soll.

E.DIS verpflichtet sich, nur in dem Rahmen Anschlüsse anzubieten, den die Fernwärmeversorgungssatzung der Gemeinde Jürgenstorf  vom 03.11.1992, geändert 17.05.1993, gestattet (Anlage).

Dieser Passus in der Nebenvereinbarung bezieht sich auf das gesamte Gemeindegebiet. Die Versorgung mit Fernwärme innerhalb des Gemeindegebiets ist jedoch nur in der Ortslage Jürgenstorf möglich. Um Interessenten in den anderen Ortsteilen einen Gasanschluss bei der E.DIS zu ermöglichen, sollte die Nebenvereinbarung zum Konzessionsvertrag so geändert werden, dass sich diese nur auf den Ortsteil Jürgenstorf bezieht. Nur hier kann die Versorgung mit Fernwärme entsprechend Fernwärmesatzung der Gemeinde gesichert werden. Eine Erweiterung in die Ortsteile wäre aus wirtschaftlichen Gründen (hohe Kosten der Erschließung) nicht vertretbar. Um die Wirtschaftlichkeit der Fernwärmeversorgung auch zukünftig zu sichern, ist die maximal mögliche Abnahme von Wärme in Jürgenstorf anzustreben. Lt. § 6 der Fernwärmesatzung sind Grundstückseigentümer und alle Benutzer von Grundstücken der Gemeinde, die an die Fernwärmeversorgungsanlage angeschlossen sind, gezwungen, ihren Wärmebedarf ausschließlich aus der Fernwärmeanlage zu decken.

Von der Verpflichtung zur Benutzung der Fernwärmeanlage kann ein Grundstückseigentümer auf Antrag befreit werden, wenn ihm die Benutzung  aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann (§7 der Fernwärmesatzung). Gleiches gilt auch für den Anschlusszwang. Die besonderen Gründe, die eine Befreiung vom Benutzungszwang ermöglichen können, sind nicht benannt.

Um einen wirtschaftlichen Betrieb der Fernwärmeversorgung weiterhin zu sichern, sollte die Nebenvereinbarung zum Konzessionsvertrag mit der Änderung auf den OT Jürgenstorf weiterhin  Bestand haben.

Deshalb ist zu entscheiden ob die Nebenvereinbarung 1. unverändert bleibt, 2. geändert nur für den OT Jürgenstorf oder 3. ganz aufgehoben wird.

 

Um Prüfung und Beschluss wird gebeten.

 

 

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Sachverhalt

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- /Herstellungskosten)

 

2.

Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

 

3.

Finanzierung/ Eigenanteil

(i.d.R.=Kreditbedarf)

 

 

4.

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt mit:

HH-Jahr:

Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt mit:

HH-Jahr:

Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

 

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