Beschlussvorlage - 2021/SVS/174

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen beschließt den                             Übergabe-/Übernahmevertrag für die Trink- und Abwasseranlagen des         Bebauungsplanes Nr. 14 „Kaserne Meckl. Schweiz Nordteil und                                   Technik Bereich Lützow-Kaserne“ in Basepohl

zwischen der

 

Reuterstadt Stavenhagen

Schloss 01 in 17153 Stavenhagen vertreten durch den

Bürgermeister Herrn Stefan Guzu und die 1.Stadträtin Frau Berit Neumann

 

und dem

 

WasserZweckVerband (WZV) Malchin Stavenhagen

Schultetusstraße 56 in 17153 Stavenhagen

vertreten durch den

Verbandsvorsteher Herrn Axel Müller und den 1.stellvertretenden Verbandsvorsteher      Herrn Johannes Krömer  

 

 

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Sachverhalt

Lt. § 2 der Kommunalverfassung M-V gehört es zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde die Versorgung mit Wasser und die Abwasserbeseitigung zu gewährleisten. Diese Aufgabe hat die Stadt Stavenhagen für ihre Gemeinde dem        WZV Malchin Stavenhagen übertragen. Mit diesem Vertrag sollen die Trink- und Abwassersysteme aus dem B-Plan Nr. 14 dem WZV Malchin Stavenhagen kostenfrei zur Bewirtschaftung übergeben werden. 

Bereits 2006 und 2012 hat die Stadt Stavenhagen im Rahmen der Konversion das Gebiet des B-Planes Nr. 14  „Kaserne Meckl. Schweiz/Nordteil und Technik Bereich Lützow-Kaserne“ in Basepohl durch den Bau neuer Trink- und Abwasseranlagen erschlossen. Das Schmutzwasser wurde in dieser Zeit der bundeswehreigenen Kläranlage außerhalb des      B-Planes Nr. 14 zugeführt. Der WZV Malchin-Stavenhagen war für diese Konversionsflächen zum Zeitpunkt der Erschließung daher nicht abwasserbeseitigungspflichtig. Diese Pflicht entstand erst mit dem 18.08.2017. Ab diesem Zeitpunkt war die Kläranlage der Bundeswehr zurückgebaut, ein neues Schmutzwasserpumpwerk in Betrieb genommen  und das Abwasser wird in die Kläranlage des WZV in Stavenhagen eingeleitet. Die hierfür erforderlichen Bauleistungen erfolgten im Rahmen der Erschließungsarbeiten im Auftrag der Stadt Stavenhagen in einer späteren Stufe der Konversion innerhalb des B-Planes Nr. 17 „Meckl.Schweiz/Südteil“ von Basepohl.

Ziel ist es, nach Beendigung aller Erschließungsarbeiten im Bereich der B-Plangebiete      Nr. 14 und 17 auf den Konversionsflächen zuzüglich der Schmutzwasserdruckrohrleitung nach Stavenhagen Basepohl  die Trink- und Abwasseranlagen vollständig dem WZV in sein Vermögen, in seine Verwaltung und in seinen Unterhalt zu übergeben. Die Übergabe der Anlagen aus dem B-Plan Nr. 17 wurde bereits in einem früheren Vertrag im Jahr 2015 mit dem WZV festgelegt. Der jetzige Vertrag soll als Ergänzung des Vertrages aus dem Jahr 2015 dienen und darüber hinaus die Ablösung der Beitragspflicht für die Abwasseranlagen im Gebiet des B-Plan Nr. 14 regeln. 

Lt. KAG M-V i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser des WZV Malchin-Stavenhagen entstehen mit der Fertigstellung von Erschließungsmaßnahmen Anschlussbeiträge, in diesem Fall für die Schmutz- und Regenwasserhausanschlüsse. Lt. gültiger Satzung entspricht das einem Gesamtanschlussbeitrag für die B-Pläne Nr. 14 und 17 von 6.980.040,70 €. Sofern die nachgewiesenen Herstellungskosten für Abwasser den Gesamtanschlussbeitrag erreichen bzw. überschreiten, ist die Stadt Stavenhagen nicht verpflichtet, weitere Anschlussbeiträge für die Konversionsflächen an den WZV zu zahlen. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten wurden die B-Pläne Nr. 14 und 17 ebenfalls zusammen betrachtet. Es handelt sich um ein einheitliches Gebiet, dessen Teilung in           2 B-Plan Areale dem sukzessiven Abzug der Bundeswehr geschuldet war. Auf Basis von Rechnungen und Aufträgen kann die Stadt für die Abwasseranlagen in beiden Bebauungsplänen 7.100.641,68 € Investitionskosten nachweisen.  Da diese Kosten höher sind als die Gesamtanschlussbeiträge lt. Satzung sind keine weiteren Beiträge mehr durch die Stadt Stavenhagen an den WZV zu zahlen.

Alle Einzelheiten zur Übernahme der Anlagen durch den WZV können dem beiliegenden Vertrag entnommen werden.

In § 22 (4) Pkt. 3 der Kommunalverfassung M-V ist festgelegt, dass in der Hauptsatzung bestimmt wird, in welchen Wertgrenzen der Hauptausschuss über Gemeindevermögen Entscheidungen treffen kann. Die Hauptsatzung der Stadt Stavenhagen hat in § 5 Abs. 3   Nr. 5 hierfür eine Obergrenze  von 25 T€  definiert. Für die Entscheidung oberhalb dieser Wertgrenze ist die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen zuständig.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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Anlagen

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