Beschlussvorlage - 2021/SVS/195

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen beschließt gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Weiterführung der Satzung der Stadt Stavenhagen über die „Erweiterung zum Sanierungsgebiet Historische Altstadt“ (Bleiche) bis zum 31.12.2025 (einschließlich).

 

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Sachverhalt

Die Satzung der Stadt Stavenhagen über die förmliche Festsetzung der „Erweiterung zum Sanierungsgebiet Historische Altstadt“ (Bleiche) wurde mit dem AZ VIII 320c 5134- Stavenhagen-51 und Datum vom 26.11.1998 genehmigt.

Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Reuterstädter Wochenblatt am 29.09.1999.

Obwohl seit Beginn der Stadtsanierung außerordentlich viel erreicht wurde, besteht aus städtebaulicher Sicht weiterhin Sanierungsbedarf sowohl bei privaten Bauherren als auch im Bereich der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen.

Bei Aufstellung der Sanierungssatzung der Stadt Stavenhagen über die „Erweiterung zum Sanierungsgebiet Historische Altstadt“ (Bleiche) und deren Bekanntmachung erfolgte die Festsetzung des Gebietes noch ohne jede zeitliche Begrenzung.

 

Mit der Änderung des BauGB wurde eine maximale Frist von 15 Jahren zur Umsetzung von Stadtsanierungszielen eingeführt. Für Sanierungssatzungen, die noch vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, regelt die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB, dass diese Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben sind, wenn entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 BauGB keine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden ist.

Durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung wurde die Stadt nun aufgefordert die bestehende Sanierungssatzung verbindlich zu befristen. Nach Beratung mit dem Sanierungsträger ist vorgesehen bis Ende 2024 alle wesentlichen Vorhaben baulich und fördertechnisch abzuschließen und dann bis zum 31.12.2025 (einschließlich) das Sanierungsgebiet schlussabzurechnen.

In Bezug auf die zurückliegende Sanierungsdauer von 22 Jahren handelt es sich nur um eine vergleichsweise geringe Verlängerung der Sanierungsfrist.

 

 

Auszug gesetzliche Grundlage – Baugesetzbuch (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)

§ 142- Sanierungssatzung

►Abs. 3 Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

§ 235 - Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

►Abs. 4 Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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