Beschlussvorlage - 2023/GVRo/135
Grunddaten
- Betreff:
-
Rückholrecht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Beatrice Wortha
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Rosenow
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Entscheidung
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30.01.2023
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Rosenow zieht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3
Kommunalverfassung M-V die durch Hauptsatzung übertragene Angelegenheit –
hier: 2022/GVRo/119 Grundstücksangelegenheit
Verkauf - Gemarkung Luplow, Flur 1, Flurstück 123 (Teilfläche ca. 50 m²)
Gemarkung Luplow, Flur 1, Flurstück 49/3 (Teilfläche ca. 60 m²) – an sich.
Sachverhalt
Gemäß den Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde Rosenow ist für diese Entscheidung der Hauptausschuss zuständig.
Die Kommunalverfassung gibt der Gemeindevertretung das Recht einzelne Angelegenheiten an sich zu ziehen.
§ 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V:
„Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann die Gemeindevertretung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.“
Finanzielle Auswirkungen:
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Ja |
X |
Nein |
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1. € |
2.
€ |
3.
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4. € |
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
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Keine Veranschlagung |
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