Beschlussvorlage - 2023/GVMö/099
Grunddaten
- Betreff:
-
Rückholrecht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Beatrice Wortha
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Mölln
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Entscheidung
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20.04.2023
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Mölln zieht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V die durch Hauptsatzung übertragene Angelegenheit
– hier: 2023/GVMö/097
Gutshaus Mölln
Sanierung, Modernisierung, Nutzungsänderung des ehemaligen Gutshauses (Fachwerkgebäude) für Stellplätze von Fahrzeugen und für Sozialräume der freiwilligen Feuerwehr in 17091 Mölln
Vergabe Erarbeitung einer Machbarkeitsstudie – an sich.
Sachverhalt
Gemäß den Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde Mölln ist für diese Entscheidung der Hauptausschuss zuständig.
Die Kommunalverfassung gibt der Gemeindevertretung das Recht einzelne Angelegenheiten an sich zu ziehen.
§ 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V:
„Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann die Gemeindevertretung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.“
Finanzielle Auswirkungen:
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Ja |
X |
Nein |
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1. € |
2.
€ |
3.
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4. € |
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
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Keine Veranschlagung |
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