Beschlussvorlage - 2023/AA/075

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Stavenhagen beschließt die Anzahl der weiteren Mitglieder und ihrer Stellvertretung für den Gemeindewahlausschuss des Amtes Stavenhagen.

Die Anzahl wird auf 4 festgelegt.

Gemäß § 10 Abs. 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) endet die Amtszeit des Wahlausschusses mit der Bestellung eines neuen Wahlausschusses.

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Sachverhalt

Gemäß Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16.12.2010 (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2022 § 10 Abs. 1 soll der Wahlausschuss in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen entsprechen.

 

Den Wahlausschuss bilden die Wahlleiterin/ der Wahlleiter als Vorsitzende/r und 4 bis 8 weitere Mitglieder. Die Anzahl wird von der Vertretung festgelegt.

 

Die Gemeinden des Amtes Stavenhagen haben per Beschluss die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt übertragen. Damit ist der Amtsausschuss des Amtes Stavenhagen verpflichtet, die Anzahl der Wahlausschussmitglieder festzulegen.

 

Es wird vorgeschlagen, die Anzahl der weiteren Wahlausschussmitglieder auf 4 Personen festzulegen.

 

Die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Stellvertretung werden von der Wahlleitung aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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