Beschlussvorlage - 2024/GVKi/095
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 11.01.2023 für den vorhabezogenen Bebauungsplan Nr. 3 "AGRI-PV-Anlage Kittendorf"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Birgitt Hohenegger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Kittendorf
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Entscheidung
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29.05.2024
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Beschlussvorschlag
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kittendorf beschließt die Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 11.01.2023 für den Bebauungsplan Nr. 3 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Kittendorf“.
- Das Planungsziel der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wird für alle in den Geltungsbereich einbezogenen Flurstücke in das Planungsziel einer Agri-PV-Anlage geändert.
- Der Titel des Bauleitplanverfahrens wird in „AGRI-PV-Anlage Kittendorf“ geändert.
- Das Aufstellungsverfahren wird nicht länger als Angebotsbebauungsplan, sondern als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB weitergeführt, um die technischen Details bei der Planung und der Umsetzung planungsrechtlich zu sichern.
- Der Geltungsbereich wird um die arrondierten Flurstücke 58/2 (teilweise) und 62/1 der Flur 1 in der Gemarkung Kittendorf erweitert.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Gesamtfläche von 103,8 ha gliedert sich somit in zwei Planteile:
Planteil 1 erstreckt sich auf die Flurstücke 80/3, 109 (tlw.), 111 und 112 (tlw.) in der Gemarkung Kittendorf, Flur 3 sowie auf das Flurstück 49 (tlw.) in der Gemarkung Kittendorf, Flur 1
Planteil 2 erstreckt sich auf die Flurstücke 57, 58/2 (tlw.) und 62/1 in der Gemarkung Kittendorf, Flur 1
- Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
- Die Übernahme aller mit der Bauleitplanung entstehenden Kosten ist in einem Kostenübernahmevertrag zwischen der Gemeinde Kittendorf und dem Vorhabenträger zu regeln.
Sachverhalt
Der Bebauungsplan Nr. 3 „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ zielte gemäß des Aufstellungsbeschlusses auf die Gewinnung von solarer Strahlungsenergie westlich der Ortslage Kittendorf ab.
Dieses Planungsziel wird für alle einbezogenen Flurstücke des Geltungsbereichs in das Planungsziel „AGRI-PV“ geändert, welches die Errichtung einer innovativen AGRI-PV-Anlage mit einer Doppelnutzung der landwirtschaftlichen Flächen vorsieht.
Als landwirtschaftliche Flächen im Sinne eines AGRI-PV-Projektes gelten Ackerland, Dauergrünland, Dauerweideland und mit Dauerkulturen genutzte Flächen. Nach der Umsetzung des Vorhabens werden weiterhin landwirtschaftliche Produkte erzeugt. Gleichzeitig wird solare Strahlungsenergie durch die PV-Anlagen erzeugt, genutzt oder zwischen gespeichert und ins öffentliche Stromnetz eingespeist. In diesem Zusammenhang soll der Name des Bauleitplanverfahrens von „Freiflächen-Photovoltaikanlage Kittendorf“ in „AGRI-PV-Anlage Kittendorf“ umbenannt werden, um die Anstoßwirkung aufrecht zu erhalten und Missverständnis bezüglich des Planungsinhaltes zu verhindern.
Das Verfahren wird nicht länger als sogenannter „Angebotsbebauungsplan“, sondern als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB fortgeführt. Vorhabenträger ist die Von Oertzen Tretow GbR, Schwinkendorf 109 in 17194 Moltzow, vertreten durch Herrn Nikolaus Bormann. Die Übernahme der Bauleitplanungskosten durch die Von Oertzen Tretow GbR werden in einem Kostenübernamevertrag geregelt. Die Übernahme aller Kosten, die sich aus der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und aus der Erschließung des Plangebietes ergeben, sind vor dem Satzungsbeschluss über diesen Bebauungsplan Nr. 3 durch die Gemeinde Kittendorf in einem Durchführungsvertrag zu regeln.
Um eine Nutzung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nach Installation der AGRI-PV-Anlage sicherstellen zu können, muss das Planungs- bzw. Nutzungskonzept auf die Standorteigenschaften und die Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebsführung abgestellt werden. Hierzu werden innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorhabenspezifische Details geregelt. Um die technischen Details die bei der Planung und der Umsetzung einer innovativen AGRI-PV-Anlage notwendig sind planungsrechtlich zu sichern, wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB weitergeführt.
Um die Erschließung des Planteil 2 planungsrechtlich zu sichern, soll im Rahmen des Aufstellungsverfahren die Erweiterung des bisherigen Planungsraums um die Flurstücke 58/2 (tlw.) und 62/1 der Flur 1 in der Gemarkung Kittendorf ergänzt werden. Es handelt sich um die Einbeziehung des südöstlich an Planteil 2 angrenzenden Wirtschaftsweg. Die arrondierten Flurstücke umfassen eine Fläche von ca. 4.000 m². Dieses wird innerhalb der Planung als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, wodurch seine derzeitige Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Der angepasste Planungsraum umfasst demnach eine Fläche von insgesamt 103,8 ha.
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
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Ja |
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Nein x |
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1. € |
2.
€ |
3.
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4. € |
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
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Keine Veranschlagung |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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794,5 kB
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