Beschlussvorlage - 2024/GVRo/016
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 8 "Sondergebiet Einzelhandel - Alte Molkerei" der Gemeinde Rosenow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Birgitt Hohenegger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Gemeindevertretung Rosenow
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Entscheidung
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07.10.2024
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Geplant
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Gemeindevertretung Rosenow
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Entscheidung
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04.11.2024
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Sachverhalt
Nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen. Regelmäßig enthält ein vorhabenbezogener Bebauungsplan drei Elemente: den Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers, den Durchführungsvertrag und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 ist gemäß § 12 BauGB somit an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
Der Vorhabenträger muss sich zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten. Dies regelt der Durchführungsvertrag in § 2 und § 3.
Der Vorhabenträger muss zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung bereit und in der Lage sein. Hieraus folgt die Nachweispflicht der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Ein bloßes Glaubhaftmachen der Leistungsfähigkeit reicht nicht aus. Die finanzielle Bonität des Vorhabenträgers kann z. B. durch eine Kreditzusage geeigneter Banken oder durch Bürgschaftserklärungen nachgewiesen werden. Dies ist in § 5 des Durchführungsvertrages geregelt.
In der Regel muss der Vorhabenträger Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgte am 23.09.2024 zwischen der Milla GmbH & Co. KG und dem Vorhabenträger.
Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB über den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde zu schließen bzw. bei einer Zulässigkeitsprüfung des Vorhabens während der Planaufstellung im Sinne des § 33 BauGB bereits zu diesem Zeitpunkt. Hierzu bedarf es des Gemeinderatsbeschlusses, der vorbehaltlich des Beschlusses über den Durchführungsvertrag am 07.10.2024 gefasst wurde. Erfolgt dies nicht, fehlen der Gemeinde die Voraussetzungen zum Beschluss über die Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ein Rechtsanspruch darauf besteht für den Vorhabenträger nicht.
Finanzielle Auswirkungen:
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Ja |
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Nein x |
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1. € |
2.
€ |
3.
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4. € |
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
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Keine Veranschlagung |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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93,3 kB
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