Beschlussvorlage - 2024/GVMö/019
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Gemeinde Mölln über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kämmerei
- Bearbeiter:
- Katrin Stegemann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Mölln
|
Entscheidung
|
|
|
18.12.2024
|
Sachverhalt
Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden.
Sie ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an.
Die Grundsteuer ist von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz
(Grundstücke, Eigentumswohnungen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) jährlich zu
zahlen.
Bisher wurde die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen
aus dem Jahr 1964 (betrifft die alten Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (betrifft die
neuen Bundesländer).
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Unvereinbarkeit
der bisherigen Grundsteuererhebung mit Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes festgestellt. Diese
Entscheidung führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche ab dem 01. Januar 2025
greift. Die Kommunen sind auch nach der Umsetzung der Grundsteuerreform weiterhin an
den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und damit an den vom Finanzamt
festgelegten Grundsteuermessbetrag gebunden. D.h. das Volumen der
Grundsteuermessbeträge aus der Summe aller Grundsteuermessbescheide des
Finanzamtes ist betragsmäßig vorgegeben.
Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens
verfolgt. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich jedoch die Höhe der Grundsteuer
dennoch ändern.
Eine Überprüfung der Aufkommensneutralität soll u.a. durch die Veröffentlichung der
Hebesätze in einem Transparenzregister des Landes gewährleistet werden.
Auf Grundlage der vom Finanzamt mittels Grundsteuermessbescheid festgestellten Werte
wird die Grundsteuer erhoben.
Bei einer aufkommensneutralen Erhebung der Grundsteuern ab 2025 bedeutet dies auf
Grundlage der derzeitigen Datenbasis (Stand 26.11.2024) eine Absenkung des Hebesatzes
von bisher 350 v.H. auf 309 v.H. bei der Grundsteuer A.
Bei der Grundsteuer B verringert sich der Hebesatz von 408 v.H. auf 358 v.H.
Die Hebesätze wurden anhand der beigefügten Simulationsrechnung nach der
jeweiligen Grundsteuerart berechnet. Dabei wurden alle bis zum 26.11.2024 vom
Finanzamt übermittelten Grundsteuermessbeträge zugrunde gelegt.
Da noch einige Grundsteuermessbeträge vom Finanzamt fehlen, bzw. noch nicht über
Einsprüche der Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt entschieden wurde, kann es zu
Veränderungen der Messwerte für 2025 kommen. Daher wird die Höhe der Hebesätze auch
nach der Jahresveranlagung 2025 laufend überprüft. Sollten sich dabei gravierende
Abweichungen zum Aufkommen für das Jahr 2024 ergeben, wird von der Möglichkeit der
Hebesatzanpassung bis spätestens zum 30.06. des Jahres Gebrauch gemacht.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer i. H. v. 370 v. H. bleibt weiterhin unverändert und fließt in
gleicher Höhe in die neue Hebesatzung mit Gültigkeit ab 01.01.2025 ein.
Finanzielle Auswirkungen:
|
Ja |
|
Nein |
|
|
|
1. € |
2.
€ |
3.
|
4. € |
|||
|
||||||
Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
|
|
Keine Veranschlagung |
||
|
|
|||||
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
57,6 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
53,8 kB
|
