Beschlussvorlage - 2025/GVRi/020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die angefügte Satzung der Gemeinde Ritzerow über die

Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern.

 

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Sachverhalt

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden.

Sie ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an.

 

Die Grundsteuer ist von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz

(Grundstücke, Eigentumswohnungen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) jährlich zu

zahlen.

 

Bisher wurde die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen

aus dem Jahr 1964 (betrifft die alten Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (betrifft die

neuen Bundesländer).

 

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Unvereinbarkeit

der bisherigen Grundsteuererhebung mit Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes festgestellt. Diese

Entscheidung führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche ab dem 01. Januar 2025

greift. Die Kommunen sind auch nach der Umsetzung der Grundsteuerreform weiterhin an

den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und damit an den vom Finanzamt

festgelegten Grundsteuermessbetrag gebunden. D.h. das Volumen der

Grundsteuermessbeträge aus der Summe aller Grundsteuermessbescheide des

Finanzamtes ist betragsmäßig vorgegeben.

 

Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens

verfolgt. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich jedoch die Höhe der Grundsteuer

dennoch ändern.

Eine Überprüfung der Aufkommensneutralität soll u.a. durch die Veröffentlichung der

Hebesätze in einem Transparenzregister des Landes gewährleistet werden.

 

Auf Grundlage der vom Finanzamt mittels Grundsteuermessbescheid festgestellten Werte

wird die Grundsteuer erhoben.

 

Bei einer aufkommensneutralen Erhebung der Grundsteuern ab 2025 bedeutet dies auf

Grundlage der derzeitigen Datenbasis (Stand 26.11.2024) einen Anstieg des Hebesatzes

von bisher 315 v.H. auf 655 v.H. bei der Grundsteuer A.

 

 

 

 

Bei der Grundsteuer B erhöht sich der Hebesatz von 400 v.H. auf 445 v.H.

 

Die Hebesätze wurden anhand der beigefügten Simulationsrechnung nach der

jeweiligen Grundsteuerart berechnet. Dabei wurden alle bis zum 26.11.2024 vom

Finanzamt übermittelten Grundsteuermessbeträge zugrunde gelegt.

 

Da noch einige Grundsteuermessbeträge vom Finanzamt fehlen, bzw. noch nicht über

Einsprüche der Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt entschieden wurde, kann es zu

Veränderungen der Messwerte für 2025 kommen. Daher wird die Höhe der Hebesätze auch

nach der Jahresveranlagung 2025 laufend überprüft. Sollten sich dabei gravierende

Abweichungen zum Aufkommen für das Jahr 2024 ergeben, wird von der Möglichkeit der

Hebesatzanpassung bis spätestens zum 30.06. des Jahres Gebrauch gemacht.

 

Der Hebesatz der Gewerbesteuer i. H. v. 350 v. H. bleibt weiterhin unverändert und fließt in

gleicher Höhe in die neue Hebesatzung mit Gültigkeit ab 01.01.2025 ein.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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Anlagen

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