Beschlussvorlage - 2025/GVMö/025
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufgabenübertragung nach § 127 Abs. 4 KV M-V
Anlagerichtlinie
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kämmerei
- Bearbeiter:
- Berit Neumann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Mölln
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Entscheidung
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25.06.2025
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Sachverhalt
Im § 56 Absatz 2 Sätze 2 und 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern werden im Vergleich zur vorherigen Regelung der Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker herausgestellt.
Weiterhin ist der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie und deren Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) verbindlich vorgegeben.
In Hinsicht auf das Verhältnis Amt/amtsangehörige Gemeinde ist die amtsangehörige Gemeinde für den Beschluss der Anlagerichtlinie zuständig.
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die amtsangehörigen Gemeinden eigenverantwortlich entscheiden, den Erlass der Richtlinie gemeinsam auf das Amt Stavenhagen zu übertragen (§ 127 Absatz 4 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern). Das Amt Stavenhagen überträgt dann diese Aufgabe auf die geschäftsführende Gemeinde (Reuterstadt Stavenhagen).
Diese Regelung ist in Hinsicht auf die sogenannte Einheitskasse sinnvoll.
Für die Reuterstadt Stavenhagen wurden die Grundsätze für Geldanlagen -Anlagerichtlinie- bereits am 12.09.2024 beschlossen. Die Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgte und es wurden keine Beanstandungen geltend gemacht.
Diese Anlagerichtlinie und das Schreiben der Kommunalaufsicht vom 14.11.2024 sind als Anlage der Beschlussvorlage angefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
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Ja |
X |
Nein |
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1. € |
2.
€ |
3.
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4. € |
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
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Keine Veranschlagung |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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306 kB
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