Beschlussvorlage - 2025/GVMö/026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die angefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung

über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern der Gemeinde Mölln.

 

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Sachverhalt

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden.

Sie ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an.

 

Die Grundsteuer ist von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz

(Grundstücke, Eigentumswohnungen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) jährlich zu

zahlen.

 

Auf Grundlage der vom Finanzamt mittels Grundsteuermessbescheid festgestellten Werte

wird die Grundsteuer erhoben.

 

Bei einer aufkommensneutralen Erhebung der Grundsteuern ab 2025 bedeutet dies auf

Grundlage der Datenbasis (Stand 08.05.2025) eine Senkung des Hebesatzes

von bisher 309 v.H. auf 277 v.H. bei der Grundsteuer A.

 

Bei der Grundsteuer B erhöht sich der Hebesatz von 358 v.H. auf 360 v.H.

 

Die Hebesätze wurden nach der jeweiligen Grundsteuerart berechnet. Dabei wurden alle bis

zum 08.05.2025 vom Finanzamt übermittelten Grundsteuermessbeträge zugrunde gelegt.

 

Der Hebesatz der Gewerbesteuer i. H. v. 370 v. H. bleibt weiterhin unverändert und fließt in

gleicher Höhe in die neue Hebesatzung mit rückwirkender Gültigkeit ab 01.01.2025 ein.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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Anlagen

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