Beschlussvorlage - 2026/SVS/272
Grunddaten
- Betreff:
-
Widerspruch des Bürgermeisters gegen den Beschluss vom 19.03.2026 - Antrag der Fraktionen zum Personalentwicklungskonzept
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Marco Schilke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen
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Entscheidung
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Bereit
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Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen
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Entscheidung
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29.04.2026
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Sachverhalt
Gemäß § 33 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hat der Bürgermeister einem Beschluss der Stadtvertretung binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu widersprechen, wenn dieser gegen geltendes Recht verstößt.
Mit Datum vom 30.03.2026 legte der Bürgermeister fristgerecht Widerspruch beim Stadtpräsidenten gegen den Beschluss der Stadtvertretung vom 19.03.2026 ein. Der Widerspruch bezieht sich ausschließlich auf den Ergänzungsantrag der Fraktion UFS, wonach bis zur Erstellung eines Personalentwicklungskonzeptes keine Stellen – mit Ausnahme der Kassenkräfte – neu besetzt werden sollen.
Der Widerspruch wurde damit begründet, dass die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung sowie die Planung und Steuerung des Personaleinsatzes gemäß § 38 Abs. 7 KV M-V dem Bürgermeister obliegt. Durch den Beschluss wird in diese Zuständigkeit eingegriffen, indem konkrete Vorgaben zur Stellenbesetzung gemacht werden. Dies führt zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Verwaltung und unterläuft die gesetzlich zugewiesene Verantwortung des Bürgermeisters für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf.
Im Widerspruchsschreiben wurden hinsichtlich der Zitierung einzelner Sätze innerhalb der gesetzlichen Vorschriften unzutreffende Angaben gemacht. Die benannten Rechtsgrundlagen (§ 33 Abs. 1 KV M-V sowie § 38 Abs. 7 KV M-V) sind jedoch zutreffend herangezogen worden. Die rechtliche Würdigung und die daraus abgeleitete Rechtswidrigkeit des Beschlusses bleiben hiervon unberührt.
Der Beschluss verstößt somit gegen die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung der KV M-V und ist rechtswidrig. Der eingelegte Widerspruch entfaltet gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 KV M-V aufschiebende Wirkung.
Die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen hat gemäß § 33 Abs. 1 KV M-V erneut über die Angelegenheit zu entscheiden. Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung wird empfohlen, dem Widerspruch des Bürgermeisters stattzugeben und den Beschluss aufzuheben.
Finanzielle Auswirkungen:
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Ja |
X |
Nein |
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1. € |
2.
€ |
3.
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4. € |
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
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Keine Veranschlagung |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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756 kB
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