Beschlussvorlage - 2021/SVS/255

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1.               Die Stadtvertretung beschließt die vorliegende Kalkulation zur Erhebung der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Tollense / Mittlere Peene“ mit Sitz in Jarmen für die Jahre 2022 und 2023.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt die anliegende 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Reuterstadt Stavenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Tollense / Mittlere Peene“ mit Sitz in Jarmen. 

 

 

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Sachverhalt

Mit dem Beitragsbescheid für das Jahr 2021 hat der Wasser- und Bodenverband „Untere Tollense / Mittlere Peene“ einen Informationsbrief zu den geplanten Beitragserhöhungen für die Jahre 2022 und 2023 übersandt (siehe Anlage). Geplant ist eine Erhöhung des Beitrages von 8,50 € je Beitragseinheit auf 9 € je Beitragseinheit. Weiterhin ist eine Erhöhung des Zuschlages für versiegelte Flächen von 200 % auf 400 % ab dem Jahr 2023 vorgesehen. Beide Erhöhungen sollen in der Verbandsversammlung des WBV „Untere Tollense / Mittlere Peene“ am 02.12.2021 beschlossen werden. 

Diese Beitragserhöhung macht eine Überarbeitung der bisherigen Kalkulation zur Erhebung von Gebühren zur Deckung des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Tollense / Mittlere Peene“ notwendig.

 

Die jährliche Gebühr wird nach Beitragseinheiten (BE) festgesetzt. Die Summe der Beitragseinheiten errechnet sich wie folgt:

 

Grundstücksgröße x Faktor = Grundbeitragseinheit

 

Der Faktor ergibt sich aus der Beitragsklasse, in die die Reuterstadt Stavenhagen beim WBV „Untere Tollense / Mittlere Peene“ auf Grund der Gewässerdichte eingestuft wurde. Derzeit ist die Reuterstadt Stavenhagen in die Beitragsklasse 6 eingeordnet, was zu einem Faktor von 2,25 führt.

 

Der WBV „Untere Tollense / Mittlere Peene“ hat eine Veranlagungsregel in seiner Satzung verankert, auf deren Grundlage sich die Zu- und Abschläge berechnen. Grundlage ist die Nutzungsart des Grundstückes. So ist zum Beispiel für Gebäude- und Freiflächen ein Zuschlag in Höhe von 200 % festgelegt, der ab 2023 auf 400 % angehoben werden soll. Bei Wasserflächen gibt es einen Abschlag in Höhe von 90 % und bei Acker- und Grünlandflächen weder einen Zu- noch einen Abschlag. Weist ein Grundstück mehrere Nutzungsarten auf, so wird die Beitragseinheit nach Nutzungsarten getrennt berechnet.

 

Für die Ermittlung der Beitragseinheiten werden auf die Grundbeitragseinheiten die Zu- oder Abschläge angewendet (Beispiel: 1 Grundbeitragseinheit der Nutzungsart Gebäude- und Freifläche ergibt durch den Zuschlag von 200 % = 3 Beitragseinheiten).

 

Gemäß der anliegenden Kalkulation ergibt sich folgende Berechnung:

 

ab dem Jahr 2022: Eine Gebühr in Höhe von 9,22 € je Beitragseinheit.

Jeder Gebührenpflichtige zahlt eine Mindestgebühr von 1 Beitragseinheit

in Höhe von 9,22 €.

 

ab dem Jahr 2023: Eine Gebühr in Höhe von 9,18 € je Beitragseinheit.

Jeder Gebührenpflichtige zahlt eine Mindestgebühr von 1 Beitragseinheit

in Höhe von 9,18 €.

 

Ergibt sich bei der tatsächlichen Berechnung für den Gebührenpflichtigen ein Wert von mehr als 1 Beitragseinheit, wird nach den tatsächlichen Beitragseinheiten berechnet.

 

Mit der Änderungssatzung soll eine Stichtagsregelung für die Geltendmachung von Nutzungsänderungen durch den Gebührenpflichtigen mit in die Satzung aufgenommen werden. Dies soll bewirken, dass die im amtlichen Liegenschaftskataster ausgewiesenen Nutzungsarten verbindlich für die Abgabenerhebung genutzt werden können. Sollte der Gebührenpflichtige rechtzeitig Änderungen bekannt geben, so sind diese zu berücksichtigen. Werden Nutzungsänderungen jedoch nicht rechtzeitig geltend gemacht, ist dann auch eine Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

 

 

1.

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- /Herstellungskosten)

 

2.

Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

 

3.

Finanzierung/ Eigenanteil

(i.d.R.=Kreditbedarf)

 

 

4.

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt mit:

HH-Jahr:

Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt mit:

HH-Jahr:

Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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Anlagen

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