Beschlussvorlage - 2022/GVZe/066
Grunddaten
- Betreff:
-
Rückholrecht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Beatrice Wortha
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Zettemin
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Entscheidung
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22.08.2022
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Zettemin zieht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V die durch Hauptsatzung übertragene Angelegenheit – hier: 2022/GVZe/065 Beauftragung „Erneuerung Brücke für den Tourismus über Ostpeene „Zettemin – Demzin“, Nachtrag zur Genehmigungsplanung FFH Vorprüfung, NSG Ausnahmeantrag“ – an sich.
Sachverhalt
Gemäß den Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde Zettemin ist für diese Entscheidung der Hauptausschuss zuständig.
Die Kommunalverfassung gibt der Gemeindevertretung das Recht einzelne Angelegenheiten an sich zu ziehen.
§ 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V:
„Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann die Gemeindevertretung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.“
Finanzielle Auswirkungen:
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Ja |
X |
Nein |
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1. € |
2.
€ |
3.
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4. |
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Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr: |
Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr: |
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Keine Veranschlagung |
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