Beschlussvorlage - 2023/SVS/430

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen beschließt:

  1. Der Flächennutzungsplan der Reuterstadt Stavenhagen soll im Rahmen der 5. Änderung wie folgt geändert werden:

Die Lage des Änderungsbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt. Der Änderungsbereich beläuft sich auf etwa 1,8 ha und umfasst die Flurstücke 91/22 (tlw.) 91/33 (tlw.), 254/2 (tlw.), 255/4 (tlw.), 256/5 (tlw.), 258/5 (tlw.), 259/5 (tlw.), 260/5 (tlw.), 264/5 (tlw.), 265/2, 266/2, 267/2, 271/6 (tlw.) und 271/15 der Flur 5 in der Gemarkung Stavenhagen. Der Änderungsbereich umfasst Flächen für Bahnanlagen und Flächen für die Landwirtschaft.

  1. Planungsziel ist die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum Bauleitplanverfahren Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 20 „Industriepark EEW an der Bahnlinie“ der Reuterstadt Stavenhagen.
  2. Die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB sollen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

Für den Änderungsbereich ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 20 „Industriepark EEW an der Bahnlinie“ der Reuterstadt Stavenhagen geplant. In diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB folgend, die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächen-nutzungsplans zu prüfen.

Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechen nur teilweise den geplanten Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes. Insofern soll zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan für den in Anlage 1 dargestellten Änderungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert werden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Beschluss zur Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 1 BauGB  – Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB – Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 1 BauGB  – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 1 BauGB  – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

 

 

1.
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten)
 

2.
Jährliche Folgekosten/ -lasten

 

 

3.
Finanzierung/
Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)



4.
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt im HH-Jahr:
Sachkonto:

Veranschlagung im Finanzhaushalt im HH-Jahr:
Finanzkonto:

 

 

Keine Veranschlagung

 

 

 

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Anlagen

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